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Food Safety

Worum handelt es sich bei Xylella fastidiosa?

Xylella fastidiosa (Wells et al.), auch Feuerbakterium genannt, ist weltweit eines der gefährlichsten Pflanzenbakterien, das zahlreiche Krankheiten verursacht und enorme wirtschaftliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft, öffentliche Gärten und die Umwelt hat.

Es gibt weltweit vier häufig auftretende Unterarten von Xylella fastidiosa (fastidiosa, pauca, multiplex und sandyi), zudem wurden aber noch weitere Unterarten (z. B. morus) sowie Rekombinationen innerhalb einer Unterart oder zwischen verschiedenen Unterarten identifiziert. Das Bakterium besiedelt das Xylemgewebe der Pflanzen und wird in der Regel durch xylemsaugende Insektenvektoren übertragen.

Die Bandbreite der Symptome für einen Befall mit Xylella fastidiosa reicht von nicht ausgedrückten Infektionen bis zum Absterben der Pflanzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, je nach der Art der Wirtspflanze, der Menge an infiziertem Material, der betroffenen Unterart oder aber spezifischen Rekombinationen innerhalb einer Unterart oder zwischen Unterarten sowie den klimatischen Bedingungen.

Aus der wissenschaftlichen Literatur geht hervor, dass das Bakterium weltweit in mehr als 300 Pflanzenarten nachgewiesen oder aus diesen isoliert wurde, obwohl nicht alle diese Pflanzen anfällig sind und nicht alle Pflanzenarten von allen Unterarten von Xylella fastidiosa befallen werden. Im Gebiet der Union wurden mehrere wirtschaftlich bedeutsame Kulturpflanzen wie z. B. Oliven-, Pflaumen-, Mandel- und Kirschbäume, aber auch weit verbreitete Zierpflanzen (z. B. Myrten-Kreuzblume und Oleander) als Wirtspflanzen ausgemacht. Viele andere weit verbreitete Pflanzenarten im Unionsgebiet sind potenzielle Wirte. Zahlreiche Arten von Xylemsaft-saugenden Insekten sind als Überträger des Bakteriums bekannt. Das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit in andere Teile der EU ist somit sehr hoch, wenn nicht unmittelbar nach jedem neuen Ausbruch strenge Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden.

Jüngste Entwicklungen

Die Kommission informiert auf einer speziellen Website über die aktuelle Situation in der EU in Bezug auf Xylella fastidiosa.

EU-Recht

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse („Pflanzengesundheitsrichtlinie“) ist Xylella fastidiosa in der EU als Quarantäneschadorganismus eingestuft. Als solcher ist die Einschleppung und Ausbreitung dieses Organismus in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten. Die Pflanzengesundheitsrichtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, wie sie bei nachweislichem Auftreten des Schadorganismus zu handeln haben. Unabhängig von den Symptomen und den betroffenen Unterarten sind sie rechtlich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu seiner Ausrottung bzw., falls dies nicht möglich ist, zu seiner Eindämmung zu treffen.

Im Februar 2014 führte die EU die ersten Notfallmaßnahmen zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa ein, die im Juli 2014 weiter ausgearbeitet wurden. Im Mai 2015 wurden die Regeln aufgrund einer umfassenden Schadorganismus-Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verschärft.

Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sind diese Maßnahmen seither mehrfach aktualisiert worden, um die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings im EU-Gebiet zu verhindern. Die derzeitigen Notfallmaßnahmen sind im Beschluss (EU) 2015/789 festgelegt und gelten für alle Mitgliedstaaten; eine konsolidierte Fassung mit allen in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung ist über den nachstehenden Link verfügbar.

A. Unter die Bestimmungen fallende Pflanzenarten

Der Beschluss (EU) 2015/789 betrifft zwei unterschiedliche Kategorien von Pflanzen:

  • Wirtspflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen und Arten, die in der Datenbank der Kommission der „Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für Xylella fastidiosa anfällig sind“ geführt werden als Pflanzen, die in der EU nachweislich für Xylella fastidiosa und seine Unterarten anfällig sind.
  • Spezifizierte Pflanzen: Wirtspflanzen und alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/789 genannten Gattungen oder Arten, bei denen irgendwo auf der Welt ein Befall festgestellt wurde.

B. Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung im Gebiet der Union

  • Festlegung des abgegrenzten Gebiets

    Sobald das Auftreten von Xylella fastidiosa im Gebiet eines Mitgliedstaats bestätigt ist, grenzen die zuständigen Behörden unverzüglich das betroffene Gebiet ab und legen eine Befallszone und eine Pufferzone fest. Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise befallen sind oder weil sie – soweit bekannt – eine mit befallenen Pflanzen oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben. Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens zehn Kilometer breit sein.

  • Ausrottungsmaßnahmen

    Die in Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2015/789 festgelegten Ausrottungsmaßnahmen gelten für jeden im Unionsgebiet festgestellten Ausbruch von Xylella fastidiosa mit Ausnahme des Eindämmungsgebiets im Süden der Region Apulien (Italien). Strenge Ausrottungsmaßnahmen werden nicht nur in der Befallszone, sondern auch in jeder Pufferzone angewandt, in der ein neuer Befall festgestellt wird. Unter anderem werden auf einer Fläche in einem Radius von 100 m um die befallenen Pflanzen alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorkommenden und unter die Bestimmung fallenden Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa unabhängig von ihrem Gesundheitszustand entfernt und vernichtet. Vor dem Entfernen dieser Pflanzen werden geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren durchgeführt, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Von allen spezifizierten Pflanzen (außer Wirtspflanzen, siehe Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/789), die sich in diesem Umkreis von 100 m befinden, muss eine Probe entnommen und auf den Befall mit dem Bakterium untersucht werden.

    Die 10 km breite Pufferzone um die Befallszone wird in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt, auf dessen Grundlage eine intensive Überwachung stattfindet, um gegebenenfalls neue infizierte Wirte festzustellen. Gleichzeitig müssen die Befallszonen und die Pufferzonen landwirtschaftlich so bearbeitet werden (Entfernen von Beikräutern, Pflügen usw.), dass das Bakterium sich nicht in als Wirt geeigneten krautigen Pflanzen ansiedeln kann und die Vektorpopulation in dem Gebiet abnimmt.

    Diese Maßnahmen können zwar schwerwiegende Auswirkungen auf die lokale Landwirtschaft, Wirtschaft und Umwelt haben, aber zum Schutz der Landwirtschaft in der EU sowie der öffentlichen und privaten Gärten und der Natur insgesamt sind sie unverzichtbar.

  • Eindämmungsmaßnahmen

    Die in Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2015/789 festgelegten Eindämmungsmaßnahmen müssen derzeit nur im südlichen Apulien (Italien) in der Provinz Lecce und in einigen Gemeinden der Provinzen Taranto und Brindisi angewendet werden, weil das Bakterium dort bereits weit verbreitet und eine Ausrottung nicht mehr möglich ist.

    In der 10-km-Pufferzone müssen bei jedem Befall mit Xylella fastidiosa die oben beschriebenen Ausrottungsmaßnahmen ausnahmslos angewendet werden. In einer Befallszone, die als Eindämmungsgebiet eingestuft ist, gelten dagegen weniger strenge Maßnahmen; hier muss eine intensive Überwachung stattfinden und zumindest die befallenen Pflanzen müssen sofort entfernt werden. Diese Maßnahmen zur Verhinderung einer Einschleppung finden auf einer Breite von 20 km in dem an die Pufferzone angrenzenden Teil der Befallszone um die Produktionsflächen statt, von denen spezifizierte Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden dürfen (z. B. Pflanzenschulen, Gartencenter) und um Flächen mit Pflanzen von hohem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert.

    Schließlich muss das gesamte Eindämmungsgebiet landwirtschaftlich so bearbeitet werden (Entfernen von Beikräutern, Pflügen usw.), dass die Vektorpopulation abnimmt

  • Verbringung von Pflanzen innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus

    Da noch in hohem Maße Unklarheit über das vollständige Spektrum der Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa im Unionsgebiet herrscht, sehen die Notfallmaßnahmen der EU für eine lange Liste spezifizierter Pflanzen (Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/789) strenge Anforderungen an die Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten und aus den Befallszonen in die angrenzenden Pufferzonen vor. Diese Liste umfasst derzeit mehr als 200 Arten und 35 Gattungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (mit Ausnahme von Saatgut), zu denen auch wirtschaftlich bedeutende Arten wie Zitruspflanzen, Weinreben und Mandeln gehören.

    Die Verbringung der spezifizierten Pflanzen ist nur dann erlaubt, wenn sie unter geschützten Bedingungen auf zugelassenen Flächen angebaut wurden, vor der Verbringung ordnungsgemäß beprobt und untersucht wurden und die zuständige Behörde am Bestimmungsort entsprechend benachrichtigt wurde, wobei die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit einzuhalten sind.

    Weinreben in Keimruhe, die zum Anpflanzen bestimmt sind (bewurzelt oder gepfropft), können aus einem abgegrenzten Gebiet verbracht werden, wenn die Pflanzen einer geeigneten thermotherapeutischen Behandlung in einer Behandlungseinrichtung unterzogen werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen ist und überwacht wird; dabei werden die in Keimruhe befindlichen Pflanzen 45 Minuten lang in 50 °C warmes Wasser getaucht. Für nicht in Keimruhe befindliche Pflanzen bleiben die Verbringungsbeschränkungen jedoch bestehen, da Vitis weiterhin als spezifizierte Pflanze in Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/789 geführt wird. Spezifizierte Pflanzen, die nicht zu den in der EU vorkommenden Wirtspflanzen der in dem abgegrenzten Gebiet festgestellten Unterarten von Xylella fastidiosa zählen, können innerhalb der Befallszonen und der angrenzenden Pufferzonen unbeschränkt verbracht werden. Für Wirtspflanzen gilt in dem abgegrenzten Gebiet ein Anpflanzungsverbot; eine Ausnahme bildet die Anpflanzung zu wissenschaftlichen Zwecken in dem Eindämmungsgebiet in Apulien.

C. Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung aus Nicht-EU-Ländern

Die Einfuhrbestimmungen der EU sind im Mai 2015 weiter verschärft worden. Nicht eingeführt werden dürfen zum Anpflanzen bestimmte Coffea-Pflanzen (außer Saatgut) aus Honduras und Costa Rica. Einfuhren der spezifizierten Pflanzen (mehr als 200 Arten und 35 Gattungen) aus Drittländern, in denen der Schadorganismus vorkommt, sind nur dann erlaubt, wenn die Pflanzen unter geschützten Bedingungen angebaut wurden und vor der Ausfuhr und beim Eingang in die EU einer Sichtprüfung unterzogen sowie beprobt und mit negativem Befund auf das Bakterium getestet wurden. Für die Verbringung dieser eingeführten Pflanzen innerhalb der EU gelten ebenfalls strenge Bedingungen.

Die Einfuhr aus Ländern oder Gebieten, die frei von dem Schadorganismus sind, ist nur dann gestattet, wenn die Kommission vorab offiziell über den Gesundheitsstatus dieser Gebiete in Kenntnis gesetzt wurde (siehe die Liste der offiziellen Erklärungen von Drittländern). Die Kommission verfolgt jede Beanstandung bei der Einfuhr ganz genau und fasst erforderlichenfalls unverzüglich nach. 2017 und 2018 wird die Kommission auch eine Reihe von Audits der Einfuhrverfahren der EU-Mitgliedstaaten durchführen.

Erhebungen

Die Mitgliedstaaten müssen jährlich Erhebungen über das Vorkommen von Xylella fastidiosa in ihrem Gebiet bei allen in der Liste in Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/789 aufgeführten spezifizierten Pflanzen durchführen. Jeder positive Befund muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens 8 Arbeitstage nach dem Datum der Bestätigung des Vorkommens von Xylella fastidiosa gemeldet werden.

Die Kommission hat spezifische Leitlinien für die Erhebung von Xylella fastidiosa im Gebiet der Union zur Verfügung gestellt, um ein Vorkommen des Bakteriums möglichst früh feststellen zu können und die Erhebung unionsweit zu harmonisieren.

Mit Ausnahme einiger begrenzter Gebiete in Italien, Frankreich, Portugal und Spanien gilt das Unionsgebiet nach den amtlichen Erhebungen derzeit als frei von Xylella fastidiosa.

EU-Finanzhilfen

Die Überwachungsprogramme und die Ausrottungs-/Eindämmungsmaßnahmen kommen für eine Kofinanzierung im Rahmen der EU-Pflanzengesundheitsbestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 in Betracht. Seit 2017 kann gemäß der genannten Verordnung außerdem ein Finanzbeitrag der EU zur Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Pflanzen in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU werden mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zudem Wissenstransfer und Beratungsdienste für die Landwirte unterstützt, um Krankheiten erkennen, verhindern und bekämpfen zu können. Pilotprojekte zur Erprobung neuer Wege zur Bekämpfung von Krankheiten können ebenfalls unterstützt werden. Der ELER fördert auch Investitionen in die Vorbeugung und in den Wiederaufbau des durch Krankheiten geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotenzials. Um Anspruch auf diese unterschiedlichen Formen der Förderung zu haben, müssen die entsprechenden Maßnahmen in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden.

EU-Forschungsprogramm

Im Rahmen des EU-Programms HORIZON 2020 werden derzeit zwei Forschungsprojekte zu Xylella fastidiosa gefördert:

  • POnTE - Pest Organisms Threatening Europe (Schadorganismen, die Europa bedrohen). Unter anderem geht es bei dem Projekt um Xylella fastidiosa, wofür für den Zeitraum 2015-2019 rund 2,3 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Ziel ist es, mehr über Xylella fastidiosa und seine Vektoren bei Pflanzen von großer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung (Kulturarten wie Oliven, Weinrebe, Zitrusfrüchte, Steinobst sowie Ziersträucher und dekorative Bäume) zu erfahren.
  • XF-ACTORS - Xylella fastidiosa Active Containment Through a multidisciplinary Oriented Research Strategy (Aktive Eindämmung von Xylella fastidiosa mittels einer multidisziplinären Forschungsstrategie). Für das Projekt wurden im November 2016 für den Zeitraum 2016-2020 rund 7 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Die geplanten Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen des Projekts POnTE. Insbesondere sollen mit dem Projekt ein umfangreiches Maßnahmenbündel zur besseren Erforschung des Bakteriums gefördert und Präventions- und Bekämpfungsmöglichkeiten sowie Instrumente zur Risikobewertung und zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

Rettung befallener Pflanzen

Das Pflanzengesundheitsgremium der EFSA ist sich darin einig, dass es derzeit keine Methode gibt, mit der im Freien wachsende erkrankte Pflanzen gerettet werden können. Beeinflusst werden könnte die Krankheit bis zu einem gewissen Grad durch geänderte Bewirtschaftungsmethoden (z. B. beim Beschneiden, Düngen und Bewässern), geheilt werden können die Pflanzen dadurch jedoch nicht.

In Apulien hat das radikale Zurückschneiden befallener Olivenbäume dazu geführt, dass am Fuß der Bäume neue Triebe entstanden sind, was aber bislang weder eine Gesundung der Bäume bewirken noch verhindern konnte, dass sie je nach Anfälligkeit der Sorte über kurz oder lang verkümmern und schließlich eingehen.

Der Schwerpunkt bei der Bekämpfung muss auf den Insektenvektoren sowie auf der Beseitigung befallener Pflanzen liegen, da sich in diesen sonst infiziertes Material ansammeln kann. Um die Vektorpopulation bekämpfen zu können, müssen geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen ergriffen werden, beispielsweise müssen die Gräser entfernt werden, die die Zikaden in ihrem Lebenszyklus brauchen; außerdem müssen gezielt Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, insbesondere bevor die befallenen Pflanzen beseitigt werden. Diese Maßnahmen müssen von geeigneten landwirtschaftlichen Verfahren flankiert werden.

Man muss wissen, dass symptomfreie Wirtspflanzen, symptomfreie Erkrankungen oder Erkrankungen in einem frühen Stadium bei Erhebungen durch reine Sichtprüfung oder sogar im Labor leicht nicht entdeckt werden, wenn das Bakterium kaum oder sehr ungleich in der Pflanze verteilt ist. Dies ist der Hauptgrund, warum bei allen neuen Ausbrüchen so strenge Ausrottungsmaßnahmen (konsequente Abholzung aller Wirtspflanzen im Umkreis befallener Pflanzen) durchgeführt werden müssen.

Rolle der Bürgerinnen und Bürger

Den zuständigen nationalen Behörden sollten unverzüglich alle Fälle gemeldet werden, in denen ein Befall mit Xylella fastidiosa vermutet wird, damit sie die erforderlichen Maßnahmen einleiten können. Die EPPO Global Database enthält eine Reihe von Abbildungen befallener Pflanzen mit typischen Symptomen. In vielen Mitgliedstaaten, vor allem in solchen, in denen ein Befall festgestellt wurde, haben die zuständigen Behörden auf ihrer Website ausführliche Informationen über Xylella fastidiosa veröffentlicht. Zu beachten ist, dass befallene Pflanzen vor allem im frühen Stadium der Krankheit unter Umständen keine oder keine eindeutigen Symptome aufweisen. Nehmen Sie deshalb auf keinen Fall Pflanzen aus einem Nicht-EU-Land oder aus einem abgegrenzten Gebiet in der EU mit, es sei denn, Sie haben dafür ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass.

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